Am Dienstag hat der russische Präsident Wladimir Putin das Dekret Nr. 550 unterzeichnet. Damit wurde die Anwendung des Präsidialdekrets Nr. 377 vom 1. Juni 2026, das Zahlungen an Gläubiger aus „unfreundlichen Staaten“ regelt, endgültig geklärt. Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer hat sich seit Anfang Juni intensiv dafür eingesetzt, die Regelungen möglichst genau von entsprechenden Institutionen erklärt zu bekommen, und freut sich nun wie andere in der Angelegenheit engagierte ausländische Wirtschaftsverbände, dass die Stimme der Wirtshaft erhört wurde.
Die Kammer hatte sich an die Russische Zentralbank mit der Bitte gewandt, bei der Ausarbeitung ihrer Erklärungen Rücksicht auf die Belange der verschiedenen Gruppen von Ausländern zu nehmen, die in Russland ständig erwerbstätig und wohnhaft sind. Daraufhin versprach der stellvertretende Zentralbankchef Alexej Gusnow, zeitnah eine offizielle Klarstellung zu veröffentlichen, und versicherte der Kammer in seinem Antwortschreiben, dass diese zur Lösung der von uns in unserer Anfrage angesprochenen Punkte beitragen würde. Außerdem setzte der stellvertretende Zentralbankchef die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer in Kenntnis, dass die Zentralbank an der Frage arbeitet, Bankeinlagen bestimmter ausländischer Gläubiger vom Anwendungsbereich des Dekrets auszunehmen. Dies hatten wir in unserem Schreiben an die Zentralbank ebenfalls angesprochen.
Seit der Veröffentlichung des neuen Präsidentendekrets Nr. 550 vor zwei Tagen gilt die zeitweilige Regelung zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern nicht mehr für Bankeinlagen von:
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natürlichen Personen;
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in Russland registrierten Filialen und Repräsentanzen ausländischer Organisationen und Firmen.
Beträge, die seit dem 1. Juni 2026 auf eingeschränkte Typ-C-Konten überwiesen wurden, werden den Betroffenen in Rubel ausgezahlt.
Hintergrund
Der russische Präsident hatte im März 2022 als Reaktion auf westliche Sanktionen das Dekret Nr. 95 unterzeichnet. Das Dekret legt fest, wie russische Schuldner Zahlungen an Gläubiger aus „unfreundlichen“ Staaten leisten müssen, und schreibt unter bestimmten Voraussetzungen vor, Zahlungen auf ein Sonderkonto vom Typ C zu überweisen. Gelder auf solchen Konten sind generell blockiert.
Diese Sonderregelung wurde mit dem Präsidentendekret Nr. 377 zum 1. Juni 2026 auf Bankeinlagen ausgeweitet, allerdings unter der Bedingung, dass ein Bankguthaben 10 Mio. Rubel, umgerechnet ca. 107.000 Euro, pro Kalendermonat oder den Gegenwert in Fremdwährung übersteigt. Einige Banken legten die Vorschriften aus Vorsicht jedoch zu weit aus und froren Guthaben von Ausländern ein.
Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer informierte ihre Mitglieder regelmäßig über drohende Kontosperrungen und eine zu weite Auslegung der Vorschriften durch einzelne Institute. Parallel dazu führte die Kammer – sowohl selbständig als auch zusammen mit anderen führenden russischen und ausländischen Wirtschaftsverbänden wie der Association of European Businesses (AEB) – dazu einen konstruktiven Dialog mit den Entscheidungsträgern aus der russischen Zentralbank und anderen Behörden, die für die russische Finanz- und Investitionspolitik zuständig sind.
Mit dem Präsidentendekret Nr. 550 vom 4. August wurden die restlichen Streitpunkte rechtlich ausgeräumt.
Wenn Sie Fragen oder Kommentare dazu haben, wenden Sie sich gern an Olga Sujewa, unsere Senior Managerin für Außenbeziehungen und Interessenvertretung: sujewa@kammer.ru.