Nachdem gestern die Wirtschaftszeitung RBK über die gravierenden Folgen einer bereits im Juni vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Stellungnahme zur Auslegung der Detailbestimmungen des Präsidialerlass Nr. 95 aus dem Jahr 2022 berichtet hatte, ändern sich wesentliche Parameter für die Ausschüttung von Dividenden an die Mutterhäuser europäischer Tochtergesellschaften in Russland.
Besonders problematisch ist, dass die neue Auslegung auch Dividendenzahlungen aus der Vergangenheit betreffen kann, die bisher in Höhe von monatlich 10 Mio. Rubel (rund 100.000 Euro) von allen Marktteilnehmern inklusive der aus Russland überweisenden Banken für legitim gehalten wurden. Die neue Interpretation des Obersten Gerichts erstreckt sich auch auf Rücküberweisungen aus Russland an die Muttergesellschaft für Kredite und Anleihen, die von der Muttergesellschaft an ihre russische Firmentochter vergeben worden waren.
Nach Angaben von Georgij Kowalenko, Partner der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft B1, fordert die Staatsanwaltschaft in bereits entschiedenen Fällen die Einziehung des gesamten Überweisungsbetrags zugunsten des russischen Staates. Zugleich lassen einzelne Formulierungen der Stellungnahme des Obersten Gerichts Interpretationsspielraum.
Empfehlungen für Unternehmen
Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer empfiehlt ihren Mitgliedern, einstweilen keinerlei Dividenden an Muttergesellschaft zu überweisen und die Rückzahlung von Krediten und Anleihen an die Muttergesellschaften einzustellen, bis sich die Situation womöglich zum Besseren geklärt hat. Dazu hat sich die Kammer mit der Bitte um Klarstellung an die russische Zentralbank gewandt.
Dass solche Initiativen und Bitten um Klarstellungen positive Wirkung zeigen können, hat sich bereits in einem anderen Fall gezeigt: Im Sommer hatten mehrere russische Banken infolge einer zu restriktiven Auslegung des Präsidialerlasses Nr. 377 vom 2. Juni zeitweise Guthaben ausländischer Privatpersonen gesperrt. Betroffen waren zahlreiche Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen der Kammer. Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer hatte sich unmittelbar und gemeinsam mit anderen russischen und internationalen Wirtschaftsverbänden wie dem Unternehmerverband RSPP und der Association of European Businesses (AEB) bei der Zentralbank und weiteren zuständigen Behörden für eine Klärung eingesetzt. Nach einer Klarstellung der Zentralbank wurden die Beschränkungen Anfang August wieder aufgehoben.
Auch im aktuellen Fall setzt sich die Kammer für eine möglichst schnelle und eindeutige Klärung der Regelungen ein.
Bei Fragen oder Anmerkungen wenden Sie sich gern an Ruslan Kokarew, Geschäftsführer der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (kokarew@kammer.ru).
Mehr über den Präsidialerlass Nr. 95 erfahren Sie in unserem Hintergrundbericht.